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4. Rahmengeschäftsordnung für die im Schulverfassungsgesetz vorgesehenen Gremien (vom 5. Januar 1995 - ABl. S. 247)

Aufgrund des §5 Abs. 6 des Gesetzes über die Schulverfassung für die Schulen des Landes Berlin (Schulverfassungsgesetz - SchulVerfG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird die nachstehende Rahmengeschäftsordnung erlassen:

1 - Allgemeines

Für die Arbeit der im Schulverfassungsgesetz vorgesehenen Gremien gelten die nachstehenden Bestimmungen. Die Gremien können sich Geschäftsordnungen geben, die diese Bestimmungen ergänzen.

5 -Gäste

(1) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Gäste können hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.

(2) Die Schüler und Schülerinnen einer Schule können an den Sitzungen der Gremien der Schülervertretung, die Eltern an den Sitzungen der Gremien der Elternvertretung teilnehmen, sofern das betreffende Gremium nichts anderes beschließt und für die Schüler und Schülerinnen dadurch kein Unterrichtsausfall eintritt.

6 - Tagesordnung

(4) Die Gremien dürfen sich nicht mit personalrechtlichen Angelegenheiten befassen, soweit das Schulverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

9 - Niederschrift

(1) Über die Sitzungen werden Protokolle geführt. Wenn kein Mitglied die Protokollführung übernimmt, bestimmt der/ die Vorsitzende den Protokollführer bzw. die Protokollführerin; alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel heranzuziehen.

(2) Die Protokolle sollen grundsätzlich Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Sie sind vom bzw. von der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen. In der Aussprache geäußerte abweichende Meinungen können stichwortartig zu Protokoll gegeben werden. Bis zur Genehmigung des Protokolls kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.

Seitenanfang (3) Mitglieder des Gremiums können Abschriften des Protokolls erhalten. Lehrern bzw. Lehrerinnen, Schülern bzw. Schülerinnen und Eltern ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsproto-kolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§6 Abs. 2 SchulVerfG), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.

(4) Die Bezirksschulbeiräte erhalten eine Abschrift der Protokolle des Landesschulbeirats, die Schulen die des jeweiligen Bezirksschulbeirats und auf Wunsch die der jeweiligen Bezirks-ausschüsse. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

5. Ausführungsvorschriften über den Postverkehr von Vertretern und Gremien der Schulverfassung

(Vom 4. Februar 1992 - ABl. S. 575)

Aufgrund des §81 des Schulverfassungsgesetzes (SchulVerfG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1991 (GVBl. S. 273) wird bestimmt:

1. (1) Post, die bei Schulen und Schulbehörden eingeht und an

a) Schüler- oder Elternvertreter in Schulen,

b) Schüler- oder Elterngremien in Schulen,

c) Mitglieder der Schulkonferenz und der Gremien auf Bezirks- und Landesebene oder

d) die Gremien auf Bezirks- und Landesebene

gerichtet ist, wird an den jeweiligen Empfänger weitergeleitet ; geschlossene Post wird nicht geöffnet. Dies gilt auch, wenn in der Postanschrift zwar die Schule oder Schulbehörde an erster Stelle genannt ist, sich aber aus einem Zusatz ergibt, daß sie für einen der im Satz 1 genannten Empfänger bestimmt ist.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die bei den Schulen bzw. für die Schulen eingehende Post Materialien enthält, deren Verteilung einen Verstoß gegen die "Ausführungsvorschriften über Werbung, gewerbliche Tätigkeit, Aushänge und Sammlungen in der Berliner Schule, im Berlin-Kolleg und in den Fachschulen des Landes Berlin" vom 17. Dezember 1982 (ABl. S. 1677 / DBl. III S. 345) und Nummer 7 Abs. 1 der "Allgemeinen Anweisung über Sammlungen, Handel, Werbung und politische Betätigung in Diensträumen und auf Dienstgrundstücken" vom 22. Februar 1983 (ABl. S. 434 / DBl. I S. 16) in der jeweils geltenden Fassung darstellen würde, so soll der Leiter der Schule bei der Weitergabe der Post den Empfänger darauf hinweisen, daß die "Ausführungsvorschriften über Werbung. . ."und die "Allgemeinen Anweisungen . . ." zu beachten sind.

(3) Offene Sendungen, die bei Schulen eingehen bzw. für Schulen bestimmt sind, in denen rechtswidrige Handlungen befürwortet werden, sind an den Absender zurückzuschicken, soweit das keine Kosten verursacht. Anderenfalls sind sie auf die Dauer von zwei Wochen zur Abholung durch den Absender aufzubewahren, der hierüber zu unterrichten ist.

(4) Gleichartige Sendungen, die an mehr als eine Person und nicht namentlich an Schüler- oder Elternvertreter oder an Gremien in Schulen gerichtet sind, werden nur weitergeleitet, wenn der Schule ein Belegexemplar vorgelegt wird und wenn sie weder rechtswidrige Handlungen befürworten noch sonst gegen geltende Vorschriften verstoßen.

6. Ausführungsvorschriften über Schulversuche und Abweichende Organisationsformen (AV- Schulversuche)

(Vom 17. Februar 1982 - DBl. III/ 1982 Nr. 4 S. 43)

Allgemeines

1. Schulversuche oder Formen der Organisation des Unterrichts und der Erziehung, die von bestehenden Regelungen abweichen (Abweichende Organisationsformen), dienen der Erprobung neuer pädagogischer Vorhaben.

Schulversuche

2. Schulversuche sind Maßnahmen, die in einem größeren inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang der Erprobungpädagogischer Konzeptionen für eine strukturelle Veränderung von Unterricht und Erziehung dienen. Schulversuche betreffen mindestens die Gesamtstruktur einer Schule oder wesentliche Teile der Struktur mehrerer Schulen.

3. Schulversuche sind zulässig, wenn an der betreffenden Schule die gleichen oder gleichwertige Abschlüsse oder Befähigungen erworben werden können wie an den übrigen vergleichbaren Schulen und wenn ein Schulwechsel nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

4. (1) Die Teilnahme von Schülern an Schulversuchen ist freiwillig und setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit des Schülers dessen Einverständnis voraus. Die Einverständniserklärung ist schriftlich abzugeben, nachdem die betreffenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte über Ziel, Inhalt und Dauer des Schulversuches unterrichtet worden sind.

(2) Für einzelne Schüler, die nicht am Schulversuch teilnehmen, ist der Besuch des Unterrichts in der bisherigen Form an ihrer Schule oder ein möglichst reibungsloser Schulwechsel zu gewährleisten.

5. Vor Einführung des Schulversuchs ist der Landesschulbeirat zu hören.

Abweichende Organisationsformen

6. Abweichende Organisationsformen sind nicht unter Nummer 2 fallende Maßnahmen, die die Durchführung des Unterrichts in schulischen Teilbereichen oder in einzelnen Schulen in neuen organisatorischen Formen, insbesondere durch eine zeitliche Umverteilung, durch die Modifizierung von Stundentafeln oder die Änderung der Zusammensetzung von Lerngruppen, abweichend von der sonstigen Schulorganisation gestalten.

7. Über die Einführung von Abweichenden Organisationsformen an einer Schule sind die betroffenen Schüler und deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig zu informieren. In besonderen Fällen kann die Einführung einer Abweichenden Organisationsform von der Zustimmung der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten oder einer Mehrheit von ihnen abhängig gemacht werden.

7. Achte Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtverordnung)

(In der Fassung vom 19. Dezember 1978 - GVBl. S. 2497)

Aufgrund des §26 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 5. August 1952 (GVBl. S. 957) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 9. August 1955 (GVBl. S. 723) wird zu den §§ 6 bis 9 verordnet:

§4

Die Feststellung des Wohnsitzes richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts; für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

§10

(1) (aufgehoben)

(2) Wer die Schulpflicht erfüllt hat und die Schule freiwillig weiter besucht, hat dieselben Pflichten wie ein schulpflichtiger Schüler.

§12

(1) Die Schule kann einen Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen vom Besuch des Unterrichts oder der Schulverstanstaltungen beurlauben. Darüber hinaus kann das Bezirksamt den Schüler zeitlich begrenzt beurlauben.

(2) Der Antrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten oder dem Ausbildenden oder Arbeitgeber rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen. Handelt es sich um schulpflichtige Lehrlinge, Anlernlinge oder Arbeitnehmer, so ist, wenn der Erziehungsberechtigte den Antrag stellt, die Zustimmung des Ausbildenden oder des Arbeitgebers, wenn der Ausbildende oder der Arbeitgeber den Antrag stellen, die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§13

(1) In Schulen mit Vollzeitunterricht sind bei Schulversäumnissen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe die Erziehungsberechtigten verpflichtet, spätestens am dritten Tag den Klassenleiter in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Schulversäumnissen von Schülern der Berufsschulen mit Teilzeitunterricht sowie der Fachoberschulen mit Teilzeitunterricht oder begleitendem Praktikum genügt es, wenn der Klassenleiter bis zum nächsten Schultag benachrichtigt wird. Außerdem ist bei längerem Schulversäumnis von Schülern der Berufsschule wegen Krankheit dem Klassenleiter spätestens am sechsten Tag nach dem ersten Tag des Fehlens eine Bescheinigung des Ausbildenden oder Arbeitgebers vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muß zu ersehen sein, daß ein Arzt den Schüler für schulbesuchsunfähig erklärt hat.

(3) Bei der Rückkehr in die Schule hat der Schüler eine weitere, die Dauer seines Fernbleibens bestätigende Mitteilung vorzulegen.

(4) Wird das Fernbleiben von der Schule mit Krankheit begründet, so kann das Schulamt vom Gesundheitsamt eine Stellungnahme darüber einholen, ob der Krankheitszustand des Schülers ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigt; dies gilt nicht, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für volljährige Schüler entsprechend mit der Maßgabe, daß die darin genannten Pflichten ihnen selbst obliegen.

8. Ausführungsvorschriften über Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schulpflicht und Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts (AV Schulpflicht)

(Vom 2. Juni 1993 - ABl. S. 2122 - DBl. III S. 274)

II. Beurlaubung vom Unterricht, Freistellungen, Entschuldigungen

7 - Beurlaubung aus religiösen Gründen

(1) Schüler aller Schularten haben an kirchlichen Feiertagen und Gedenktagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage.

(3) Jüdische Schüler sowie Schüler, die zur Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten gehören, sind auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch am Sonnabend zu beurlauben. Sie und ihre Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, daß mögliche Folgen der Beurlaubung von ihnen selbst zu tragen sind.

(4) Evangelische und katholische Schüler, die aus allgemeinbildenden Schulen entlassen werden, sind auf ihren Antrag für die Teilnahme an einem vom Pfarramt durchgeführten Schulendtag bzw. Rüsttag mit religions- und lebenskundlichen Themen zu beurlauben; eine schriftliche Bestätigung des Pfarramts ist vorzulegen.

(5) Über die Beurlaubung von Schülern, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall.

8 - Besondere Urlaubsgründe für Berufsschüler

(2) Auszubildende können für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die von der für das Arbeitswesen zuständigen Senatsverwaltung als förderungswürdig anerkannt worden sind, vom Besuch des Berufsschulunterrichts beurlaubt werden; dabei wird die Förderungswürdigkeit in der Regel nicht mehr überprüft. Sie sollen beurlaubt werden, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes und ihres Verhaltens keine Nachteile für ihre schulische Laufbahn zu erwarten sind und der Lernfortschritt der Klasse dadurch nicht beeinträchtigt wird. In Ausnahmefällen ist im Einvernehmen mit dem Fachbeirat die Beurlaubung einer ganzen Klasse bis zu dreimal während der gesamten Ausbildungszeit möglich; einzelne Schüler sollen dabei jedoch nur dann nicht mitbeurlaubt werden, wenn ihr Leistungsstand und Verhalten dies in keinem Fall zulassen und ihre individuelle Förderung während der Beurlaubung ihrer Mitschüler möglich ist. Erneute Beurlaubungen einzelner Schüler werden auch durch die vorausgegangene Beurlaubung der ganzen Klasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Auszubildende werden für Betriebs- und Personalversammlungen beurlaubt, wobei auch die klassenweise Beurlaubung von Jugendlichen ein und desselben Ausbildungsbetriebes in Betracht kommen kann. In Einzelfällen können auch Beurlaubungen für Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und der Jugendvertretung ausgesprochen werden, in besonderen Fällen auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz sowie zur Wahrnehmung eines gewerkschaftlichen Mandats aus Anlaß der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen der Gewerkschaften; bei der Entscheidung über solche Anträge ist zu berücksichtigen, ob der Schüler schon an Bildungsveranstaltungen nach Absatz 2 teilgenommen hat, doch gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

9 - Beurlaubungen aus anderen Gründen

(1) Beurlaubungen vom Unterricht sind auch aus anderen Gründen möglich. Kriterien für die Entscheidung können der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe sein. Insbesondere bei Beurlaubungen vor oder nach den Ferien ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(2) Für Erholungsreisen oder -verschickung sollen einzelne Schüler nur beurlaubt werden, wenn diese Reisen nach einem schulärztlichen Gutachten außerhalb der Ferien erforderlich sind oder das Jugendamt dringende soziale Gründe dafür geltend macht.

(3) Zur Teilnahme von Schülern der Oberschulen an den Kirchtagen ihres Glaubens soll auf Antrag der Erziehungsberechtigten, im Falle der Volljährigkeit auf eigenen Wunsch, Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts für die Dauer des Kirchentages gewährt werden, soweit nicht vorrangige schulische Belange (Klausuren, Abschlußprüfung) dem entgegenstehen. Bei der Beurlaubung der Berufsschüler ist jedoch zu beachten, daß in jedem Falle die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist. In der gymnasialen Oberstufe sollen Klausuren in dem genannten Zeitraum vermieden werden, sofern dies nicht zu unzumutbaren Belastungen für die Beteiligten führt.

(4) Beurlaubungen zur Mitwirkung an Werbeaufnahmen u. ä. sind nicht statthaft.

10 - Antragstellung und Entscheidungsbefugnis bei Beurlaubungsanträgen

(1) Der Beurlaubungsantrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten oder dem Ausbildenden rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen. Handelt es sich um Auszubildende, so ist, wenn der Erziehungsberechtigte den Antrag stellt, die Zustimmung des Ausbildenden, wenn der Ausbildende den Antrag stellt, die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen - in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht nicht über die Zahl der wöchentlichen Berufsschultage hinaus - ist der Klassenlehrer, in Gesamtschulen der Kerngruppenleiter, in der gymnasialen Oberstufe der Oberstufentutor zuständig; bei stundenweiser Beurlaubung kann die Entscheidung auf den jeweils betroffenen Lehrer delegiert werden. Über Beurlaubungen für die Zeit vor Beginn oder nach Ende der Sommerferien sowie über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet der Schulleiter nach Stellungnahme des Klassen- oder Kerngruppenleiters oder des Oberstufentutors.

(3) Darüber hinausgehende Beurlaubungen sind nur bei schwerwiegenden Gründen zeitlich begrenzt zulässig und können von einer anderweitigen Fortbildung des Schülers während der Beurlaubung, etwa durch Privatunterricht, abhängig gemacht werden. Über sie entscheidet das Bezirksamt nach Stellungnahme der Schule, bei der die Anträge einzureichen sind.

11 - Freistellung vom Sportunterricht

(1) Schüler können aus zwingenden gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise vom Sportunterricht freigestellt werden.

(2) Die Freistellung muß von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülern schriftlich beantragt und begründet werden; ein ärztliches Attest ist beizufügen. Auf das Attest kann bei vorübergehenden offenkundigen Behinderungen verzichtet werden.

(3) Abweichend von Nummer 10 Abs. 2 ist für Freistellungen bis zu vier Wochen der den Sportunterricht erteilende Lehrer zuständig, für längere Freistellungen der Schulleiter, der aufgrund eines unverzüglich anzufordernden schul- oder sportärztlichen Gutachtens über Art und Umfang der Freistellungen entscheidet und seine Entscheidung dem Schüler oder dessen Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilt. Eines solchen Gutachtens bedarf es nicht, wenn die Art der Behinderung offenkundig ist.

(4) Die Freistellung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, die Art der Erkrankung oder Behinderung läßt die Teilnahme am Sportunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes mit Sicherheit nicht zu. Vom Sportunterricht freigestellte Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet. Zu organisatorischen Aufgaben, zu anderen Hilfsdiensten sowie zur Ausübung von Schiedsrichterfunktionen können auch diese Schüler herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zuläßt.

12 - Entschuldigungen bei Schulversäumnissen

(1) In Schulen mit Vollzeitunterricht sind bei Schulversäumnissen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe die Erziehungsberechtigten verpflichtet, spätestens am dritten Tag den Klassenlehrer in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Schulversäumnissen von Schülern der Berufsschulen mit Teilzeitunterricht sowie der Fachoberschulen mit Teilzeitunterricht oder begleitendem Praktikum genügt es, wenn der Klassenlehrer bis zum nächsten Schultag benachrichtigt wird. Bei längerer Schulversäumnis von Schülern der Berufsschule wegen Krankheit ist dem Klassenleiter spätestens am sechsten Tag nach dem ersten Tag des Fehlens eine Bescheinigung des Ausbildenden vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muß zu ersehen sein, daß ein Arzt den Schüler für schulbesuchsunfähig erklärt hat.

(3) Bei der Rückkehr in die Schule hat der Schüler eine weitere, die Dauer seines Fernbleibens bestätigende Mitteilung vorzulegen.

(4) Wird das Fernbleiben von der Schule mit Krankheit begründet, so kann das Schulamt vom Gesundheitsamt eine Stellungnahme darüber einholen, ob der Krankheitszustand des Schülers ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigt; dies gilt nicht, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für volljährige Schüler entsprechend mit der Maßgabe, daß die darin genannten Pflichten ihnen selbst obliegen.

III. Befreiung von der Schulpflicht

13 - Ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Ausländische sowie staatenlose Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungsstätte in Berlin haben oder denen aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen, soweit z. B. in §15 SchulG nichts anderes bestimmt ist, wie deutsche Kinder und Jugendliche der Schulpflicht ; sie ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.

(2) Kinder fremder Staatsangehörigkeit oder staatenlose Kinder sind nicht schulpflichtig, soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen. Sie können die Berliner Schule freiwillig unter den gleichen Bedingungen wie die schulpflichtigen Kinder besuchen.

14 - Kinder und Jugendliche deutscher Aussiedler

(1) Jugendliche Aussiedler unterliegen bis zum Abschluß des zehnten Schulbesuchsjahres auch dann der allgemeinen Schulpflicht, wenn sie im Herkunftsland nicht mehr zum Besuch allgemeinbildender Oberschulen verpflichtet wären.

9. Rundschreiben über Auswirkungen der §§ 75, 76 Ausländergesetz auf den Schulbereich

(Vom 14. August 1992 - SenSchulBSport RdSchr VI Nr. 76)

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 / GVBl. S. 1605 i. V. m. Art. 8 Einigungsvertrag, Anlage I Kapitel II Abschnitt III Ziffer 3), das am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, wird das allgemeine Ausländerrecht der Bundesrepublik Deutschland umfassend neu geregelt.

Die Neuregelung hat verschiedentlich zu Unruhen an Schulen geführt. Bereits vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes/ AuslG haben Lehrkräfte gegen die Regelungen im § 76 Abs. 2 AuslG protestiert, nach denen "öffentliche Stellen" unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten haben, wenn sie von einem Ausweisungsgrund i. S. der §§45, 46 AuslG Kenntnis erlangen. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß die Erziehungsarbeit der Schulen, die auf ein vertrauensvolles Zusammenwirken mit den ausländischen Schülern und deren Eltern angewiesen ist, durch diese Datenübermittlungsvorschrift nicht in Frage gestellt werden dürfe.

Die Gespräche zwischen Bund und Ländern, die der Vorbereitung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz dienen, die vom Bundesminister des Inneren mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist, sind noch nicht abgeschlossen. Vorbehaltlich des Erlasses dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann schon jetzt von folgenden Feststellungen zur Rechtslage ausgegangen werden:

Nur die "öffentlichen Stellen" selbst, vertreten durch den Behördenleiter oder die von diesem beauftragten Dienstkräfte, und nicht deren Bedienstete persönlich sind zur Übermittlung verpflichtet. Lehrkräfte und schulische Mitarbeiter haben daher keinerlei Auskunftspflicht gegenüber der Ausländerbehörde.

In den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft sind allenfalls die "öffentlichen Stellen" übermittlungspflichtig, bei denen die Anmeldung und die Entscheidung für die Aufnahme in die öffentliche Einrichtung erfolgt, wenn hierbei die Kenntnis über den illegalen Aufenthalt erlangt wird. Die Übermittlungspflicht besteht daher im Schulbereich für die Schulleitung (im Innenverhältnis zur Schulleitung für die Bediensteten, die vom Schulleiter mit der Erledigung von Anmelde-/ Aufnahmeverfahren beauftragt sind)

Bei den Mitteilungen nach §76 Abs. 2 AuslG sind, soweit möglich, als Identifizierungsdaten folgende Daten des Ausländers zu übermitteln:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Anschrift.

Die Übermittlungspflicht ist von vornherein auf die amtlich bekanntgewordenen Umstände beschränkt, von denen die "öffentliche Stelle" im Rahmen der Erfüllung der eigenen Aufgaben Kenntnis erlangt.

Die Übermittlungspflicht setzt positive Kenntnis der nach §76 Abs. 2 Nr. 1-3 AuslG zu übermittelnden Umstände voraus. Ein bloßer, wenn auch begründeter Verdacht löst die Übermittlungspflicht nicht aus.

Die "öffentliche Stelle" sieht von einer Übermittlung ab, wenn ihr bekannt ist oder für sie kein vernünftiger Zweifel besteht, daß die Ausländerbehörde bereits über den Aufenthalt des Ausländers und seiner Anschrift unterrichtet ist, weil z. B.

-der Ausländer unter der angegebenen Adresse ordnungsgemäß gemeldet ist oder

-aus dem Paß oder sonstigen Papieren ersichtlich ist, daß die für den der "öffentlichen Stelle" bekannten Aufenthaltsort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde diesem gegenüber bereits tätig geworden ist.

Im Rahmen eines Anmeldeverfahrens entsteht für die Schulleitung regelmäßig keine Übermittlungspflicht, wenn die Aufnahme in die Schule von der Vorlage einer polizeilichen Anmeldebestätigung abhängig gemacht und diese auch vorgelegt wird.

Auf keinen Fall zur Übermittlung verpflichtet sind die öffentlichen Einrichtungen des Erziehungs- und Bildungswesens (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen), wenn deren mit den Aufgaben der Aufsicht, Betreuung und Beratung der Erziehung und der Wissensvermittlung betrauten Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit (z. B. bei Eltern-, Schülergesprächen, Hausbesuchen) Kenntnis über den illegalen Aufenthalt eines aufgenommenen Ausländers oder eines anderen Ausländers (etwa eines Elternteils des aufgenommenen Ausländers) erhalten. Für die Erfüllung der genannten Aufgaben ist die Kenntnis des aufenthaltsrechtlichen Status bedeutungslos. Die Erlangung dieser Kenntnis liegt von vornherein nicht mehr im Rahmen der obliegenden Amtsgeschäfte.

Auch bei Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde gemäß §76 Abs. 1, 75 AuslG, ist in jedem Einzelfall besonders zu prüfen, ob die erbetene Auskunft erteilt werden kann.

Generell wird empfohlen, bei etwaigen Zweifeln vor einer Datenübermittlung die für eine rechtliche Prüfung jeweils zuständigen Stellen (Rechtsamt, Justitariat der Senatsverwaltung/ I B 1 - [987] 371 -) einzuschalten.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die Verfahrensregelungen dieses Rundschreibens modifiziert werden könnten, sobald zwischen den Innenministern und -senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern abgestimmte Anwendungshinweise zum bereisspezifischen Datenschutz im Ausländerwesen bzw. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den §§75 und 76 AuslG vorliegen. Dies dürfte nicht vor Ende 1993 der Fall sein. Die Senatsverwaltung für Inneres wird uns hierüber rechtzeitig unterrichten. An Sie ergeht sodann eine weitere Information.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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